Wahl des Landtages
Wahl des Landtages
Aktives Wahlrecht
Wenn man 18 Jahre alt wird, ist man volljährig und damit auch wahlberechtigt. Im Artikel 48 der italienischen Verfassung heißt es dazu: „Wähler sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind.“

Das heißt, man kann aktiv (durch Stimmabgabe) an der Wahl politischer Organe teilnehmen.
Als Voraussetzung für die Teilnahme an Landtagswahlen ist allerdings Folgendes zu beachten: Man muss in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Dazu wiederum muss man, um in der Provinz Bozen bei Landtagswahlen wahlberechtigt zu sein, mindestens vier Jahre lang ununterbrochen im Gebiet der Region ansässig sein.

Die Vorschrift einer Mindestdauer der Ansässigkeit ist ein Schutz für die Minderheiten im Land. Es soll nämlich verhindert werden, dass zu Wahlzeiten durch kurzfristige Bevölkerungsverschiebungen von außen her das Verhältnis der Volksgruppen im Land plötzlich massiv verändert wird.