Ein beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags eingereichter Gesetzentwurf wird an den Gesetzgebungsausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Gesetzentwurf fällt, weitergeleitet. Der Gesetzgebungsausschuss muss den Entwurf innerhalb einer bestimmten Frist prüfen. Er kann am Text des Entwurfs im Rahmen ihrer Arbeit auch zweckdienliche Abänderungen vornehmen. Die Arbeitssitzungen der Gesetzgebungsausschüsse sind nicht öffentlich.
Nach erfolgter Vorprüfung schickt der/die Vorsitzende des Gesetzgebungsausschusses den Gesetzentwurf mit einem Begleitbericht an die Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin zurück. Jene Mitglieder des Gesetzgebungsausschusses, die dem Entwurf nicht zugestimmt haben, können einen so genannten Minderheitenbericht mit den Begründungen ihrer Ablehnung vorlegen.
Anschließend muss der Gesetzentwurf vom Plenum des Landtags behandelt werden. Dies ist dann die eigentliche Prüfung des Entwurfs.